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Grundrechte wahren

12. März 2019

Beitrag der CVP Baar zum Parteienforum im «Zugerbieter» vom März 2019

Das aktive und das passive Wahlrecht zählen zu den Grundrechten: jede Schweizer Bürgerin, jeder Schweizer Bürger darf wählen (aktiv) und in politische Gremien gewählt werden (passiv). Die Schweizer Bundesverfassung legt fest, dass die Einschränkung dieses Grundrechts einer gesetzlichen Grundlage bedarf und nur dann möglich ist, wenn öffentliche Interessen tangiert oder Grundrechte Dritter gefährdet sind. Diese Regelung gilt auch für die Wahl in gemeindliche Kommissionen. Gemeindeangestellten wurde bis anhin die Wahl in Kommissionen verwehrt. Damit wurden ihre Grundrechte verletzt. Denn in der Gemeindeordnung wird die ordentliche Wahl von eigenen Angestellten in Kommissionen nicht ausgeschlossen. Die bisherige Praxis hält juristisch nicht Stand. Bleibt die Frage, ob mit der Wahl eines Gemeindemitarbeiters in eine Kommission ein öffentliches Interesse tangiert wird. Das kann bei Abteilungsleitern oder bei der Wahl in eine Kommission, die der eigenen Abteilung angegliedert ist, der Fall sein, sonst aber nicht. Deshalb tut der Gemeinderat gut daran, die Wahl von Gemeindemitarbeitenden in die Kommissionen zuzulassen und in der Gemeindeordnung die begründeten Ausnahmen zu definieren – so wie es der Kanton Zug schon lange gemacht hat.